BFSG Bußgelder — Was droht bei Verstößen gegen die Barrierefreiheit?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit Juni 2025 in Kraft — und wird durchgesetzt. Unternehmen, die ihre digitalen Angebote nicht barrierefrei gestalten, riskieren empfindliche Strafen.
Seit Sommer 2025 werden BFSG-Verstöße aktiv verfolgt. Die ersten Abmahnwellen sind bereits dokumentiert.
Behördliche Bußgelder: Bis zu 100.000 Euro
Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sind für die Durchsetzung des BFSG zuständig. Bei Verstößen können sie Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen (§ 37 BFSG). Die Höhe richtet sich nach Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes.
Abmahnungen durch Mitbewerber
Neben den Behörden können auch Wettbewerber aktiv werden. Da das BFSG als Marktverhaltensregel gilt, sind Verstöße nach § 3a UWG abmahnfähig. In der Praxis beginnen Abmahnkosten bei etwa 1.000 Euro — bei Wiederholung deutlich mehr.
Besonders gefährdet sind Online-Shops ohne Alt-Texte, ohne Tastaturnavigation oder ohne veröffentlichte Barrierefreiheitserklärung.
Vertriebsverbot
Im extremsten Fall können Behörden ein Vertriebsverbot für nicht-konforme digitale Dienstleistungen aussprechen. Das bedeutet: Ihre Website darf nicht mehr öffentlich angeboten werden, bis die Mängel behoben sind.
Was wird konkret geprüft?
Behörden und Abmahnanwälte prüfen typischerweise:
- Fehlt eine Barrierefreiheitserklärung? (häufigster Verstoß)
- Sind Bilder ohne Alt-Text vorhanden?
- Ist die Website per Tastatur bedienbar?
- Erfüllt der Farbkontrast die Mindestanforderungen?
- Fehlen Formularlabels?
So schützen Sie sich
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